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Förderschulen

Interessante Links für Schülerinnen und Schüler:

Hilfreich für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern ist der interaktive Bildungswegplaner:

Interessante Links für Eltern:

 

Hilfsangebote in Aschaffenburg (Stadt und Landkreis)

Niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiater

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters

Im Klinikum Aschaffenburg

Am Hasenkopf 1

63739 Aschaffenburg

06021-32-0

 

Beratungsstellen

Beratungsstelle für Kinder Jugendliche und Eltern in der Stadt Aschaffenburg

Treibgasse 26

63739 Aschaffenburg

06021-392220

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern im Landkreis Aschaffenburg

Schloßberg 4

63739 Aschaffenburg

06021-392301

 

Sefra e.V. (für Frauen)

Frohsinnstr. 19

63739 Aschaffenburg

06021-24728

 

Sozialpsychiatrischer Dienst der Arbeiterwohlfahrt (für Erwachsene)

Sozialzentrum „Am Rosensee“ Institutsambulanz

Schweinheimer Str. 47

63743 Aschaffenburg

Anmeldung: 06021 – 9020 oder 06021 – 902160

 

Psychotherapeuten: Suche über KVB Tel. 0931- 307-0

 

Jugendamt der Stadt Aschaffenburg

Dalbergstr. 15

63739 Aschaffenburg

06021-3301324

 

Jugendamt im Landkreis Aschaffenburg

Bayernstr. 18

63739 Aschaffenburg

06021-394553

Allgemeiner Sozialer Dienst

Jugendamt Aschaffenburg Land

06021-394375

 

Gesundheitsamt

Merlotstr. 1-3

63741 Aschaffenburg

06021- 394 184 (Sammelnummer des ärztlichen Dienstes)

06021- 394 100 (Vermittlung)

 

Staatliche Schulberatungsstelle für Unterfranken

Tel.: 0931 – 7945410

mail@schulberatung-unterfranken.de

 

Staatliche Schulpsychologin

Frau Regine Scheiner-Würtlein

Sprechstundenvereinbarung per Mail: beratung.scheiner@gmx.de

 

Kinder- und Jugendtelefon

Nummer gegen Kummer: 116 111 oder 0800 – 1110888  (Mo – Sa 14.00 – 20.00 Uhr)

 

Im Internet:

 

Das KIBBS-Team Bayern hat folgende Empfehlungen zur psychosozialen Unterstützung im Hinblick auf die Öffnung der Schulen zusammengestellt.

https://www.km.bayern.de/ministerium/meldung/6946/so-geht-es-an-den-schulen-in-bayern-weiter.html

 

Teilhabepaket

Sozial-Fibel: Bildung und Teilhabe, Leistungen für

www.stmas.bayern.de

Sozial-Fibel

Bildung und Teilhabe, Leistungen für

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

Ab dem 01.08.2019 werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich vereinfacht. Zum einen ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfach keine gesonderte Antragstellung mehr erforderlich. Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe formlos stellen, z. B. durch E-Mail. Zum anderen können die zuständigen Behörden – neben Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter – auch Geldleistungen ermöglichen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Aufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ab dem 01.08.2019 entfällt der Eigenanteil des Kindes von 1 € pro Mittagessen.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ab dem 01.08.2019 wird klargestellt, dass hierzu nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmend schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird ab dem 01.08.2019 grundsätzlich jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 100 € und zum 1. Februar 50 €). Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
  • Ausflüge/Klassenfahrten: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung ( Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen ) gedeckt sein.

Ab dem 01.08.2019 entfällt die regelhafte Eigenbeteiligung in Höhe von 5 Euro monatlich bzw. der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche ab dem 01.08.2019 mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
  • § 19, 28 Sozialgesetzbuch II, § 34 Sozialgesetzbuch XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch II, § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, Bayerisches Schulwegkostenfreiheitsgesetz

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